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Produkthaftungsgesetz

Das ‚Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte‘, kurz Produkthaftungsgesetz oder ProdHaftG, regelt die Haftung eines Herstellers bei fehlerhaften Produkten(1) . Produkte im Sinne des Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, somit auch Kultursubstrate und Blumenerden. Wird jemand durch den Fehler eines Substrats in seiner Gesundheit verletzt oder wird eine Sache beschädigt, so ist der Substrathersteller (das kann auch der Zulieferer/Importeur sein) verpflichtet, dem Geschädigten (z. B. Gärtner oder Endverbraucher) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei kann es sich um Rezeptur-, Herstellungs- oder Informationsfehler (z. B. falsche Anwendungshinweise in der Substratkennzeichnung) handeln. Vor diesem Hintergrund obliegt dem Hersteller, der zur Risikominimierung interne und externe Qualitätssicherungssysteme nutzt, eine große Verantwortung gegenüber dem Kunden und seinem eigenen Unternehmen. Die konsequente Beachtung der Risiken beim Umgang kann helfen, Gefahren bei der Verwendung von Substraten zu vermeiden.

Bei einer Auseinandersetzung zwischen dem Kunden (z. B. Gärtner) und dem Substrathersteller ist der Geschädigte (z. B. Gärtner) darlegungs- und beweispflichtig für die von ihm behaupteten Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Die im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung angewandten Regeln der Beweislastumkehr sind auf das ProdHaftG nicht anwendbar. Das heißt, für das Nichtvorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen kann niemals der Hersteller beweispflichtig sein. Zugunsten des Geschädigten kommen aber unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen, wie etwa der Anscheinsbeweis oder die Regelung des § 287 der Zivilprozessordnung (Schadensermittlung/Höhe der Forderung), in Betracht.

(1) BMJ BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (1989/2015): Produkthaftungsgesetz vom 15. De-zember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.