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Fertigpackungsverordnung

Nach dem Eichgesetz und der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FertigPackVO) dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, importiert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den Anforderungen entspricht. Die Nennfüllmenge ist die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll, also das auf der Verpackung angegebene Volumen. Die Füllmenge wiederum ist die in einer einzelnen Fertigpackung tatsächlich enthaltene Menge, also das Volumen, das nach DIN EN 12580 ermittelt wird.

Die FertigPackVO legt für Kultursubstrate/Blumenerden in Fertigpackungen fest, welche Anforderungen an die Füllmenge zu beachten und welche Abweichungen erlaubt sind. Kultursubstrate und Blumenerden gehören nach den Regelungen der FertigPackVO zu den Natur- und Hilfsstoffen im Sinne der Düngemittelverordnung. Für sie gelten aufgrund ihrer natürlichen Inhomogenität der Stoffe besondere Anforderungen.

Regelmäßig werden Fertigpackungskontrollen durch die zuständigen Eichbehörden durchgeführt. Bei Kultursubstraten und Blumenerden gilt die Besonderheit, dass Fertigpackungen in der Regel beim Hersteller zu prüfen sind und die Prüfung grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorzunehmen ist. So soll sichergestellt werden, dass die Füllmengen unter gleichbleibenden Bedingungen am Ort der Abfüllung den Anforderungen, einschließlich der zulässigen Abweichungen, entsprechen und nicht vorhersehbare Veränderungen, etwa durch Lagerung, eliminiert werden.

Bei den Kontrollprüfungen von Substraten haben die zuständigen Eichbehörden (z. B. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen) die Füllmenge durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Als anerkannte Regel der Technik gilt die DIN EN 12580. Losgröße und Stichprobenumfang sind in der FertigPackVO festgelegt.