Düngemittelrecht

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind Produkte, die nach deutschem Düngemittelrecht deklariert und in Verkehr gebracht werden.

Kultursubstrate sind wichtige Betriebsmittel, die in der gärtnerischen Produktion die Basis für den Kulturerfolg gewährleisten müssen. Entsprechend ihrer Bedeutung sind die Anforderungen an ein geeignetes Kultursubstrat zunehmend auch mit der Zielrichtung eines verbesserten Verbraucherschutzes im Düngemittelrecht geregelt worden. So unterliegen Kultursubstrate wie andere Produkte auch einer Deklarationspflicht, d. h., sie müssen hinreichend gekennzeichnet werden. Gleiches gilt für Blumenerden, die der Gesetzgeber den Kultursubstraten gleichstellt.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für Kultursubstrate/Blumenerden sind die Düngemittelverordnung (DüMV) und das Düngegesetz (DüngG), das aus der Reform des Düngemittelgesetzes (1977) hervorgegangen ist.

Düngegesetz


Das Düngegesetz(1) regelt nun nicht mehr allein das Inverkehrbringen von Düngemitteln, sondern auch das Düngen selbst. Aus diesem Grunde wurde der Name des Gesetzes geändert.

Das Düngegesetz enthält verbindliche Regelungen über die Wirksamkeit der Produkte sowie über fachliche Anforderungen oder zumindest die Ermächtigung, diese bei Bedarf durch Rechtsverordnung (DüMV) zu regeln.

Im DüngG werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel begrifflich erfasst und voneinander abgegrenzt. Bei der begrifflichen Einordnung der Produkte ist zu beachten, mit welcher Zweckbestimmung und mit welchen kennzeichnenden Angaben diese in Verkehr gebracht werden.

Die Begriffe des Herstellens und Inverkehrbringens haben erhebliche Bedeutung für den Warenverkehr; hiernach ist zu unterscheiden, wer der verantwortliche Inverkehrbringer des Produkts ist und wer es im Markt bereitstellt.

Kennzeichnend für ein Kultursubstrat ist, dass es aus Stoffen besteht, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen, und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden.

Düngemittelverordnung


Das Düngegesetz ist auch die Rechtsgrundlage für die Neufassung der ‚Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln‘, kurz Düngemittelverordnung(2) . Deren Anwendung nach guter fachlicher Praxis wird dagegen in der Düngeverordnung geregelt.

Die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorgaben wird im Rahmen der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle (DMVK) überwacht.

Kultursubstrate/Blumenerden dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Düngemittelverordnung entsprechen und gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Insbesondere wird vorausgesetzt, dass sie

  • bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
  • aus Stoffen hergestellt werden, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, und
  • einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
  • dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.


Für die in der Verordnung geregelten Produkte bestehen eine ganze Anzahl von spezifischen Anforderungen an die Unbedenklichkeit aller hinzugefügten Stoffe sowie ihres Nährstoff- und Schwermetalleintrags in den Boden. Die für die Herstellung der Produkte zulässigen Ausgangsstoffe und deren Bestandteile sind in einer Positivliste als Anlage zur Verordnung angeführt.

Nur die in dieser Liste genannten Stoffe dürfen also verwendet werden; die Verwendung bestimmter mineralischer sowie synthetischer Ausgangsstoffe wird hierdurch beschränkt. Zudem dürfen Substraten die in den Positivlisten genannten tierischen Stoffe nur zur Nährstoffanreicherung zugesetzt werden. Ferner dürfen die Produkte keine Polyacrylamide, Mineralöle sowie toxikologisch oder pharmakologisch wirksame Substanzen in Konzentrationen enthalten, die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen oder Haustieren gefährden.

Die vorschriftsmäßige Kennzeichnung von Kultursubstraten/Blumenerden setzt die nachfolgenden allgemeinen und besonderen Angaben voraus; diese müssen in der Reihenfolge der Anlage 2, Tabelle 10.1 bis 10.4 erfolgen.

Allgemeine Angaben

  • Bezeichnung als Kultursubstrat
  • Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe; Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung
  • Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen
  • Volumen
  • Gehalte bestimmter Elemente wie As, Pb, Cd, Cr(VI), Ni, Hg, Tl, Cu, Zn, B, Co und Se, wenn bestimmte Werte im Kultursubstrat erreicht werden, die in der DüMV aufgelistet sind (Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte in Anlage 2, Tabelle 1 der DüMV)
  • Verwendete Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel nach ihrem Zweck


Besondere Angaben

  • pH-Wert (CaCl2) (Toleranz: 0,4 Einheiten)
  • Salzgehalt in g KCl/Liter (Toleranz: 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,7 g Salz/l)
  • Pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5, K2O, Mg, S in mg/l unter Angabe der Analysemethode (Toleranzen: 50 % des angegebenen Gehaltes)
  • Kennzeichnung CAT-lösliche Nährstoffe für B, Cu und Zn in mg/l bei Substraten mit bodenunabhängiger Anwendung und Überschreitung bestimmter Kennzeichnungsschwellen
  • Gegebenenfalls Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust Substanz [bei bodenunabhängiger Verwendung Deklaration nur, ob viel (> 80 %) oder wenig (< 5 %) enthalten ist]
Tabelle 64: Beispiel für die Kennzeichnung einer Substratfertigpackung entsprechend den in der deutschen DüMV geforderten AngabenVergrößerte Darstellung von: Tabelle 64: Beispiel für die Kennzeichnung einer Substratfertigpackung entsprechend den in der deutschen DüMV geforderten Angaben


(1) BMELV BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2009): Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481).
(2) BMELV BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2012): Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung – DüMV) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482).