Eichgesetz

Die Mehrzahl der Produkte, die heute dem täglichen Bedarf dienen, wird in Fertigpackungen angeboten. Die Käufer vertrauen dabei auf die Richtigkeit der Angaben auf der Verpackung wie Füllmenge, Hersteller und Preis. Die Eichbehörden sollen die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen und auf diesem Wege den Schutz der Verbraucher und fairen Wettbewerb sicherstellen.

Das ‚Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG)‘ definiert Fertigpackungen als Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden(1) . Auch Substrate und Blumenerden sind solche Erzeugnisse, die vielfach in Fertigpackungen wie Beuteln, Säcken, Ballen, Big Bags und Big Bales angeboten werden. Nach dem Eichgesetz muss die Fertigpackung so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuscht, als in ihr enthalten ist (Verbot von Mogelpackungen).

(1) BMJ BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2013): Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 43 am 31. Juli 2013.