EU-Öko-Verordnung

Seit 1991 werden in der EU Bioprodukte geregelt. Die EU-Öko-Verordnung sieht hierfür den Rechtsrahmen vor. Dieser wird zurzeit komplett reformiert. Eine Neufassung ist 2016 zu erwarten.

Bis dahin gilt die EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007(1) über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen als Basisverordnung unverändert fort. Sie definiert die Erzeugung von Bioprodukten, ihre Kennzeichnung und das Kontrollverfahren. In den Geltungsbereich der Verordnung fallen Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel, sofern diese Produkte mit Ökohinweisen vermarktet werden sollen. Als Ökohinweis im Sinne der Basisverordnung gelten nicht nur die Begriffe ‚öko(logisch)‘ oder ‚bio(logisch)‘, sondern jede weitere Form der Kennzeichnung oder Werbung, die den Käufern den Eindruck vermittelt, dass das Erzeugnis unter ökologischen Bedingungen erzeugt wurde. Nur landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebens- und Futtermittel, die mindestens die EG-Öko-Verordnung erfüllen, dürfen entsprechend gekennzeichnet werden und das Biosiegel und/oder den Namen und das Logo des Bioverbandes tragen, dessen Mitglied sie sind.

Für andere, möglicherweise ebenso als ‚Bio‘ oder ‚Öko‘ bezeichnete Produkte gilt die EG-Öko-Verordnung nicht, eine direkte Bezugnahme und Verwendung des Biosiegels ist damit ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Kultursubstrate. Für diese Produkte ist allenfalls der Hinweis möglich, dass nur Rohstoffe und Dünger verwendet werden, die gemäß EG-Öko-Verordnung für den ökologischen Landbau zugelassen sind. Dies sind insbesondere solche Stoffe wie Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung Nr. 889/2008 gelistet sind.

Die Basis- und Durchführungsverordnungen definieren Bioprodukte über die Art und Weise ihrer Erzeugung und Verarbeitung und nicht etwa über Grenzwerte oder Qualitätsparameter. Bei der Kontrolle steht daher im Vordergrund, ob die Grundanforderungen der Erzeugung und Verarbeitung eingehalten werden und ob daran gemessen der Verkauf der Bio- oder Ökoprodukte plausibel ist.

(1) EU-RAT (2007): Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-schen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.